Together in The Gambia e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Together in The Gambia e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hattingen/Ruhr.
Geschäftsadresse ist die Anschrift des jeweiligen ersten Vorsitzenden.
Der Verein kann unselbstständige Regionalgruppen errichten. - Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist in Gambia die Entwicklungszusammenarbeit durch die Hilfe zur Selbsthilfe bei der Verbesserung der Lebensbedingungen mit den Schwerpunkten Gesundheitsfürsorge, schulische und berufliche Ausbildung und Dorfentwicklung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
2.1. Gesundheitsfürsorge:
– Aufklärung und Beratung
– Unterstützung der Gesundheitsstationen mit Sachmitteln
2.2. Ausbildung:
– Unterstützung der örtlichen Schulen mit Sachmitteln
– Förderung beruflicher Ausbildung
2.3. Dorfentwicklung:
– Unterstützung beim Aufbau von Gartenprojekten
– Förderung und Beratung beim Bau von Kochherden
– In Einzelfällen sozialer/wirtschaftlicher Notlage kann der Vorstand begrenzte finanzielle Unterstützung gewähren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein Together in The Gambia e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft aktiver Mitglieder und Paten
- Aktive Mitglieder
1.1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
1.2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt in schriftlicher Form.
1.3. Juristische Personen werden durch einen von ihnen benannten Beauftragten vertreten.
1.4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
1.5. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Die Kündigungsfrist be-
trägt einen Monat, die Kündigung wird wirksam zum nächsten Quartalsende. Eine Rück-
vergütung des anteiligen Beitrages erfolgt nicht.
1.6. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
1.7. Ausschlussgründe sind Verstöße gegen Vereinsziele. Wenn ein Mitglied
– gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat;
– die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt;
– trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt.
1.8. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Mitglieder. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
2. Paten
2.1. Pate kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.2. Paten des Vereins unterstützen die Vereinsziele durch regelmäßige Zahlung des Beitrages. Sie werden über die Arbeit des Vereins informiert und können an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
2.3. Die Patenschaft endet durch Erklärung des Paten zum Ende des laufenden Monats oder durch Tod.
2.4. Der Patenbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins. Sie
– wählt aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit den Vorstand. Ein Vorstand kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden.
– nimmt die Jahresberichte entgegen und beschließt die Entlastung der Vorstände.
– bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
– beschließt Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
– beschließt weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden. - Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich ein Mal. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn er nichts Anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mit-
glied des Vorstandes geleitet. - Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihr Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich oder per E-Mail erklären (Umlaufbeschluss).
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen
– dem oder der ersten Vorsitzenden
– dem oder der zweiten Vorsitzenden
– dem oder der Schatzmeister/in - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Für eventuell notwendige Rechtsgeschäfte in Gambia kann ein Vorstandsmitglied durch schriftliche Vollmacht der beiden anderen Vorstände als Alleinvertretung beauftragt werden.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
- Der Verstand kann Fachbeauftragte benennen, die ven der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie nehmen an den Verstandssilzungen teil und berichten dem Verstand regelmäßig über ihre Arbeit. Sie sind in ihrem Fachbereich stimmberechtigt. Der Verstand ist mit Mehrheit gegenüber dem Fachbeauftragten weisungsbefugt.
- Die Verstandsmitglieder und Fachbeauftragten üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Eine Vergütung erfolgt nicht. Aufwandsentschädigungen erfolgen im Rahmen geltender Steuerrichtlinien in der Regel in Form von Spendenbescheinigungen.
- Bei Vorzeitigem Ausscheiden eines Verstandsmitgliedes kann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Verstand ein Nachfolger aus den Reihen der Fachbeauftragten (§ 8 Absatz -5) bestimmt werden.
§ 9 Schuldenhaftung
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Venein mit seinem Vermögen.
- Der Verstand und die Mitgliederversammlung dürfen keine Schulden machen.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliedenrersammlung mit einer ¾ – Mehrheit beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins eder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Persen des öffentlichen Rechts oder sonstige steuerbegünstigte Körperschaften im Inland, die es unmittelbar und ausschließlich für die Entwicklungsarbeit in Gambia Verwenden.
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung des Vereins Tegether in The Gambia e.V. am 26.03.2018 in Hattingen.